Antwort #57: September 18, 2008, 20:45:38
Wobei man sich natürlich nach dem Sinn fragt. Einer per Mail verschickten Rechnung im PDF-Format sieht man nicht an, ob sie vom Kunden ausgedruckt wurde (und wer verwendet noch Geschäftspapier?) oder ob ich sie selbst ausgedruckt und vorbeigebracht (oder geschickt) habe.
Warum das Recht des Vorsteuerabzugs an der Art der Rechnungsübermittlung gekoppelt ist, erschliesst sich mir erst recht nicht, wenn alle anderen Anforderungen zum Vorsteuerabzug erfüllt werden. Die Möglichkeit des Fiskus, zB einen Händler durch Formalismen so zu schröpfen, daß er im Endeffekt unter dem Einstandspreis verkauft, kommt für mich dem Tatbestand der räuberischen Erpressung gleich.
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Dr. Jones: Well I can assure you, Detective Britten, that this is not a dream. What?
Michael: That's exactly what the other shrink said. (Awake 1x01)