Antwort #5: November 04, 2006, 09:13:27
Allerdings, das ist ja alles nicht so neu.
Dass ein Fussballspiel als geschütztes Werk betrachtet werden kann, ist mir schon ziemlich neu, doch. Keine Ahnung, wie das in Deutschland ausschaut, aber hier in der Schweiz definiert das Urheberrechts-Gesetz den Begriff "Werk" wie folgt:
1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2 Dazu gehören insbesondere:
a.
literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b.
Werke der Musik und andere akustische Werke;
c.
Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d.
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e.
Werke der Baukunst;
f.
Werke der angewandten Kunst;
g.
fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h.
choreographische Werke und Pantomimen.
3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.
4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Ein Fussballspiel somit als "geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst" bzw. "choreographisches Werk und Pantomime" zu betrachten, strapaziert in meinen Augen den Werksbegriff doch aufs äusserste - nein es überstrapaziert ihn IMO deutlich.
Und selbst wenn. Einzelne Ausschnitte daraus müssten sich dann immer noch durch die Zitatfreiheit rechtfertigen lassen.
« Letzte Änderung: November 04, 2006, 09:18:37 von warlord »
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Complete liberty of contradicting and disproving our opinion, is the very condition which justifies us in assuming its truth for purposes of action; and on no other terms can a being with human faculties have any rational assurance of being right. (John Stuart Mill - On Liberty)