Antwort #6: Oktober 20, 2010, 11:15:56
Aber die Firmware wird dabei verändert, oder? Das scheint gemäss deutschem Recht eine Handlung zu sein, welche die Einwilligung des Rechteinhabers benötigen würde (gemäss in keinem der beiden Artikel erwähnten § 69c UrhG). Und die ist natürlich nicht erhältlich.
Dieser Punkt des Urheberrechtes ist aber AFAIK nicht so einfach auf Software zu übertragen. AFAIR gibt es verschiedenste Gründe, unter denen man Software für seine eigenen Zwecke modifizieren darf.
Der betreffende Artikel behandelt Software. Nur Software. Übertragen werden muss da wohl nichts.
Die Ausnahmen sind im nachfolgenden
§ 69d definiert. (Aber keine Ahnung, ob abschliessend.) Und damit lässt sich die Veränderung der Firmware wohl auch nicht so einfach rechtfertigen. Na ja, hängt wohl letztlich davon ab, wie man (oder der Richter) "bestimmungsgemässe Benutzung" definiert.
« Letzte Änderung: Oktober 20, 2010, 11:21:15 von warlord »
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Complete liberty of contradicting and disproving our opinion, is the very condition which justifies us in assuming its truth for purposes of action; and on no other terms can a being with human faculties have any rational assurance of being right. (John Stuart Mill - On Liberty)