Autor: MacFlieger
Februar 27, 2007, 15:05:41
Soweit ich weiss allerdings nur sogenannte "boxed" Software. Jene also, die man bei einem Händler gekauft hat. Und zwar deshalb, weil bei diesem Verkaufsmodell eigentlich gar nie ein Lizenzvertrag zustande kommen kann und gewissermassen ein vertragsloser Zustand herrscht.
Genau, wobei es unerheblich ist, ob es ein Händler oder ein privater Wiederverkäufer ist.
Problematisch ist es wohl bei Software, die per Download angeboten wird, weil man da ja nicht Seriennummer und Datenträger weitergeben kann (siehe Oracle-Urteil des LG München).
Zitat
(Wobei diese Auffassung der deutschen Rechtspraxis IMO allerdings gehörige innere Widersprüche aufweist. Konsequenterweise müsste dann nämlich die Nutzung solcher Software illegal sein, weil eben kein Recht zur Nutzung gewährt worden sein kann, wenn kein Lizenzvertrag zustande gekommen ist.)
Das sieht glaube ich rechtlich anders aus. Mit Inverkehrbringen der Software wird quasi ein bestimmungsgemäßes Nutzungsrecht für den Besitzer des Datenträgers/Seriennumer erteilt. Dieses Nutzungsrecht ist aber nachträglich nicht beliebig beschränkbar, z.B. auf nur den Erstbesitzer oder nur mit bestimmter Hardware. Eine Beschränkung muss schon vor dem Kauf dem Käufer bekannt sein. Diese Aufkleber in der Verpackung und die EULA sind völlig wirkungslos.
D.h. solche Beschränkungen sind gegenüber dem ersten in der Kette (dem Händler) bindend. Wenn der die dann weiterverkauft handelt er illegal (s.o.), der Käufer hat trotzdem einen legalen Kauf getätigt, weil der Käufer keinen direkten Vertrag mit diesen Einschränkungen mit dem Urheber hat und auch diese Einschränkungen nicht erkennen konnte.
Zitat
Erfolgte der Verkauf der Software mit einem Geschäftsmodell, das auch gemäss den Anforderungen deutscher Gerichte einen gültigen Lizenzvertrag zustande kommen lässt, dann gehe ich schon davon aus, dass dieser Vertrag auch Klauseln enthalten kann, welche einen Weiterverkauf an bestimmte Bedingungen bindet und diese Klausel dann auch vor deutschen Gerichten Gültigkeit hätte.
Klar, tut es ja auch, s.o. Der ursprüngliche Händler verstößt evtl. gegen den jeweiligen Vertrag.

