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Zusammenfassung

Autor: Avi07
März 12, 2007, 09:50:59
An Card-Service hab ich auch schon gedacht. Von denen hab ich bisher nur gutes gehört. Werd's jetzt nochmal bei besagtem comspot Partner versuchen und wenn die sich weiter stur stellen, werd ich mal Apple-Deutschland informieren...
Danke für die Hinweise!
Autor: Patrick
März 12, 2007, 00:24:54
Mit der Erwähnung von Comspot wurde auch klar, um welchen Händler in Stuttgart es geht...

Mein Tip: geh zu Card Services in der Zatzenhäuser Strasse, erklär denen die Sachlage und daß ihr dem anderen Händler kurz nach Kauf mitgeteilt habt, daß es diese "Wolken" gab. Mit ein wenig Good Will von denen und einem Kulanzantrag bei Apple sollte das Thema eigentlich zu erschlagen sein.
Autor: Florian
März 06, 2007, 22:20:43
Dann kann er ja schlecht behaupten, Du hättest den Fehler nicht rechtzeitig gemeldet. Das würde ich so noch mal anführen.

Vielleicht kannst Du argumentativ noch was erreichen. Wobei das Tischtuch nach dem Streit wegen Deiner Bewertung (die würde ich auch noch mal ganz genau abklopfen, ob denn alles so zutrifft und ob vielleicht eine Beleidigung oder sonst was anstößiges drin steht!) auf mackauf wohl zerschnitten sein könnte. Falls er sich komplett stur stellt, kannst Du ja nur aufgeben oder zum Anwalt gehen - beziehungsweise Deine Freundin.

Alternativ könntest Du es trotz Ablauf der Garantie auch mal bei Apple per Kulanz probieren. Wie die Aussichten da stehen, kann ich nur vermuten: schlecht.

Ist schon eine wenig erfreuliche Situation.
Autor: Avi07
März 06, 2007, 21:46:23
Habe eine Antwort auf die Email in der steht:
"... Die Schönheitsfehler müssten wir uns hier vor-ort anschauen. Es gibt leider kein Leih-Gerät für die Zeit der Reparatur. Also kommen Sie doch einfach mal bei uns vorbei. Mit freundlichen Grüßen..."
Autor: Florian
März 06, 2007, 21:26:06
Zur Email:
Nun, ein Beweis ist eine Email eher nicht, aber schon ein starkes Indiz.
Wenn er nun bestreitet, die Email(s) empfangen zu haben, ist natürlich zunächst einmal interessant, ob er denn geantwortet hat. Dann wäre diese Argumentation schon mal widerlegt. Am schönsten wäre es natürlich, er hätte Dich bei der Antwort auch noch zitiert.
Hat er das nicht und hast Du auch keine Empfangsbestätigung, sieht es aber eher duster aus.
Autor: Avi07
März 06, 2007, 21:13:39
Nein, ich habe aber das Gefühl, dass die denken, wir würden den Rechner gewerblich einsetzen... Habe aber mehrfach betont dass er privat zu Zwecken des Architekturstudiums eingesetzt wird....
Autor: mbs
März 06, 2007, 20:31:28
Zitat
Also laut Comspot heisst die Klausel "Leuchtmitteln und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen" eindeutig auf deutsch "Display".

Das kann man so allgemein nicht sagen, denn das hängt vom jeweiligen Ersatzteil ab. Bei den meisten Displays ist die Beleuchtung (CCFL-Röhre) vom TFT-Panel getrennt.

Mit der gleichen Argumentation könnte man sonst die komplette Garantie ausschließen, denn irgendwie ist ja auch der komplette Rechner mit der Beleuchtung verbunden...

Edit: Um das nochmal aufzugreifen:
Zitat
Noch wurde nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Kauf der Nachweis erbracht, dass der vermeintlcihe Mangel schon bei Erwerb des Produktes vorlag.

Bei nochmaligem Durchlesen wundert mich, dass ein Händler so etwas sagt. Der müsste nämlich die Rechtslage kennen. Deshalb die Rückfrage: Hast Du vielleicht angegeben, dass Ihr den Computer gewerblich/freiberuflich nutzt und er deshalb so dringend benötigt wird?

Falls ja, wärst Du nämlich gar kein "Verbraucher" im Sinne des Gesetzes und diese ganzen Regelungen könnten vom Händler stark eingeschränkt worden sein. Je nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann es dann sein, dass Deine Gewährleistungsansprüche tatsächlich nach 12 Monaten verfallen sind.
Autor: Avi07
März 06, 2007, 20:08:58
Also laut Comspot heisst die Klausel "Leuchtmitteln und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen" eindeutig auf deutsch "Display". Das hat mir der betreffende Händler und der Geschäftsfüher von comspot versichert... Die frage ist ob das korrekt ist, aber wer soll das beurteilen... Ich gehe mal davon aus, dass comspot seine Garantiebedingungen rechtlich und technisch vorher abgeklärt hat...
Nun ist die Frage ob eine solche Email in der ich das Problem bereits kurz nach Kauf geschildert habe ausreichend als Nachweis ist, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war...
Autor: mbs
März 06, 2007, 19:08:07
OK, Du hast also immer noch Gewährleistung mit Beweislastumkehr und eine CPN-Garantie. Die Apple-Garantie ist abgelaufen. Gemäß der hier aufgeführten Vertragsbestimmungen ist das Display aber in der CPN-Garantie enthalten, ausgenommen dessen Hintergrundbeleuchtung.

Zitat
Noch wurde nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Kauf der Nachweis erbracht, dass der vermeintlcihe Mangel schon bei Erwerb des Produktes vorlag.

Die 12 Monate sind Unsinn, Du hast 24 Monate Gewährleistung. Du musst allerdings schon schriftlich nachweisen, dass der Mangel beim Kauf vorlag.

Zitat
hatte ich ihn auch darauf hingewiesen, dass meine Freundin auf das Gerät angewiesen ist und es vermutlich nicht möglich ist, es ihn naher Zukunft für mehr als 1-2 Tage zu entbehren.

Das spielt allerdings überhaupt keine Rolle. Wenn das Gerät so unentbehrlich ist, muss man entweder 2 Stück davon kaufen, oder einen Garantievertrag mit Mindestreaktionszeit abschließen.

Zitat
Er hat mich nicht darauf hingewiesen,

Das muss er auch nicht. Die beiden Garantieverträge liegen Dir ja schriftlich vor und für die Gewährleistung gilt das Gesetz.

Zitat
Desweiteren wurde bisher nicht der schriftliche Nachweis erbracht, dass Sie in dieser Sache überhaupt bevollmächtigt sind die Käuferin in dieser Sache zu vertreten.

Auch das ist kritisch. Wenn Du gar nicht der Käufer bist, hast Du überhaupt keine Rechte. Falls Deine Freundin die Käuferin ist, muss sie schon selbst ihr Recht durchsetzen. Jemand anders darf das nur mit schriftlicher Vollmacht tun.
Autor: warlord
März 06, 2007, 19:06:56
(Florian oder ein anderer Mod/Admin, wenn jemand von euch das ließt, einfach c&p von meinem Post, dann kann man in dem entsprechenden Thread Änderungen/Ergänzungen hineinposten).

Öhm, ich dachte eigentlich, dafür brauchts keinen Mod. Du solltest in den Betriebshandbüchern eigentlich auch veröffentlichen können.

Nur zu. So ein Gewährleistungs/Garantie-BHB wär womöglich gar nicht zu verachten. (Was man dabei beachten sollte, findet sich ja hier.)
Autor: Avi07
März 06, 2007, 19:02:46
@Locusta: WOW, vielen Dank! Bin beeindruckt! Hatte einiges zwar schon selbst herausgefunden, aber die entsprechenden Paragraphen haben gefehlt...

Ich denke ich habe schon ganz gute Chancen den Händler dazu zu bringen das Teil doch zu reparieren. Rein rechtlich gesehen. Die Frage ist nur, wie mache ich das in der Praxis. Wenn man hingeht ist keiner da der Ahnung hat und am Telefon das Selbe. Habe Email-Kontakt mit dem Geschäftsführer, aber der blockt logischerweise stets ab...
Autor: Avi07
März 06, 2007, 18:55:09
Vali (Gast) = ICH!!!!


Sorry, hatt emich vorher nicht eingeloggt.
Autor: Locusta
März 06, 2007, 18:52:23
VIELEN DANK für die sinnvollen und informativen Beiträge. Damit habe ich nicht gerechnet.
Na hör mal, du bist hier bei Mac'n'Roll ;).







So, nun aber. Ich bin jetzt extra zur UB gefahren um nachzusehen wegen dem Test-Heft. Der ganze Spaß hat mich immerhin 60 Cent gekostet, hoffentlich hat es sich auch gelohnt ;).

Vielleicht sollten wir in den Betriebshandbüchern einen Thread dazu aufmachen (Florian oder ein anderer Mod/Admin, wenn jemand von euch das ließt, einfach c&p von meinem Post, dann kann man in dem entsprechenden Thread Änderungen/Ergänzungen hineinposten).

HINWEIS: Alle Angaben sind eine Zusammenfassung des besagten Hefts und auf Seite 12-15 nachzulesen. Natürlich stellen diese Angaben keine verbindliche Rechtsauskunft dar, sowas kann nur ein Profi, z.B. ein Anwalt. Außerdem können sich mit der Zeit Gesetzestexte ändern, weswegen im Zweifelsfall immer das jeweils aktuelle Gesetz einzusehen ist.

- der Händler, wo man das Gerät gekauft hat ist Ansprechpartner, nicht der Hersteller. Dennoch ist es durchaus ratsam sich an den Hersteller zu wenden. Will man aber umbedingt mit dem Händler die Sache regeln, muss dieser sich drum kümmern (Verweis zum passenden Paragraphen fehlt)

- "Erfüllungsort" der Gewährleistung ist dort wo die Ware typischerweise benutzt wird. Also wenn man eine Waschmaschine gekauft hat, muss der Händler diese auf seine Kosten abholen. (s. [1])

- Im Gewärleistungsfall hat der Kunde die Wahl, wobei zu beachten ist, dass der Händler die gewünschte Art von Wahl nicht akzeptieren muss, vorausgesetzt sie ist mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden (s. [2]).
 * Reperatur: Der Händler repariert das Gerät
 * Ersatz: Der Händler gibt das Gerät zurück und erhält ein Neues
 * Preisminderung: Der Händler muss einen Teil des Kaufpreises zurückgeben und man behält das Gerät
 * Rücktritt: Man tritt vom Kauf zurück und bekommt sein Geld (Bares, kein Gutschein) zurück
(s. [3])

- Der Händler kann eine Wertminderung der Geräts feststellen und kann/muss dafür entschädigt werden (s. [4]).






* [1] BGB § 439 Absatz (2): "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu  tragen."
* [2] BGB § 439 Absatz (3): "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."
* [3] BGB § 439 Absatz (1): "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
* [4] BGB § 439 Absatz (4): "Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."




Es fehlen noch die Themen:
- Fernabsatz
- Umtausch
- Reparaturdauer
- Was passiert bei einem Produkt was nach 6 MOnaten kaputt geht?
- Kulanz
- Reduzierte Ware, Ware 2. Wahl
- Gebrauchtware
- Wer haftet bei Transportschäden?
- ...

Wäre gut, wenn wir hier zusammen sowas wie eine Art "Hilfe" zusammenschreiben könnten. Natürlich sollte alles mit passenden Paragraphen/Urteilen belegt werden, wenn möglich (ich habe wenig Lust die ganzen Sachen alleine herauszusuchen...). Der Hinweis, dass jegliche Information nicht rechtlich bindend ist, bzw. alles nur Laienhaft ist und keinesfalls als "Bare Münze" angesehen werden darf, darf auch nicht fehlen, denn sonst könnte es ggf. Ärger geben.
Autor: Vali
März 06, 2007, 18:47:51
VIELEN DANK für die sinnvollen und informativen Beiträge. Damit habe ich nicht gerechnet.
Ich glaube ich sollte den Fall etwas genauer schildern.
Das ibook hat leider keine Garantie mehr (Kauf April 2005). Damit sind die ersten 6 Monate der Gewährleistung leider auch schon vorüber... Ausserdem hat das Gerät aber eine 36 Monatige CPN Garatie - bei der das Display aber nicht inbegriffen ist... Das heisst ich bin eindeutig im Nachteil. Allerdings sprechen 2 Dinge für mich:
1. Ich hatte ca. 5 Wochen nach dem Kauf eine Email an den Händler geschrieben, dass das Display den erwähnten Fehler hat. Somit habe ich in gewisser Form einen Nachweis, dass der Fehler bereits von Anfang an bestanden hat.
2. In der Email hatte ich ihn auch darauf hingewiesen, dass meine Freundin auf das Gerät angewiesen ist und es vermutlich nicht möglich ist, es ihn naher Zukunft für mehr als 1-2 Tage zu entbehren. Somit hat er gewusst, dass es länger dauern könnte, bis ich das Gerät vorbeibringe. Er hat daraufhin lediglich geantwortet "Bringen sie das Gerät doch einfach mal vorbei". Er hat mich nicht darauf hingewiesen, dass ich das innerhalb der einjähringen Apple-Garantie tun muss und dass das Display durch die Garantieerweiterung nicht abgedeckt ist.

Trotzdem weigert sich der Händler strikt das Gerät ein weiteres Mal anzunehmen. Begründung: "Weder wurde uns in den ersten 12 Monaten der vermeintlich Mangel nachweislich angezeigt, Noch wurde nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Kauf der Nachweis erbracht, dass der vermeintlcihe Mangel schon bei Erwerb des Produktes vorlag.  Desweiteren wurde bisher nicht der schriftliche Nachweis erbracht, dass Sie in dieser Sache überhaupt bevollmächtigt sind die Käuferin in dieser Sache zu vertreten."
Autor: mbs
März 06, 2007, 16:34:15
Sorry, wir haben etwas aneinander vorbeigeredet. Bezüglich einer Nacherfüllung bei Gewährleistung hast Du Recht. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt immer beim Kunden. Paragraph 439 Absatz (2) BGB sagt: "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu  tragen."

Für den Erfüllungsort des Kaufvertrags gilt jedoch das, was ich gesagt habe.

In Deinem speziellen Falle wäre zu klären, ob der Kaufvertrag überhaupt schon erfüllt war. Du hast ja nicht wirklich eine mängelbehaftete Sache, sondern eine ganz andere Sache bekommen. Ob das nun ein Rechtsmangel oder ein Sachmangel ist, sollte man einen Anwalt fragen...  ;)