Antwort #11: November 16, 2010, 10:32:51
Bezüglich effektiver Beweiskraft dürften sich die beiden Medien IMO nicht heftig unterscheiden. Mit den bei beiden Medien bestehenden Protokolldaten lässt sich wohl bei beiden mit vergleichbarer Sicherheit beweisen, dass ab einem bestimmten Gerät eine Meldung verschickt worden ist.
Und (solange man sich auf nicht signierte Mails beschränkt) bei beiden Medien lässt sich nicht beweisen, wie die Meldung genau lautete und dass die Meldung von jener Person "unterzeichnet" und verschickt worden ist, die als "Unterzeichner" erscheint. (Mit signierten Mails lässt sich dies ändern und die Beweisbarkeit erstellen.)
Wie stark die rechtliche Seite und somit die Gerichtsverwertbarkeit mit den tatsächlichen Begebenheiten übereinstimmt, ist natürlich eine andere Frage, schon klar. Und das meinte ich eigentlich mit meiner Frage. Unterscheidet sich die Gerichtsverwertbarkeit wirklich von der tatsächlichen Beweiskraft? Oder meinen das die Leute nur?
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Complete liberty of contradicting and disproving our opinion, is the very condition which justifies us in assuming its truth for purposes of action; and on no other terms can a being with human faculties have any rational assurance of being right. (John Stuart Mill - On Liberty)