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Giesskanne:

--- Zitat ---Ich verstehe den Text so, dass man zunächst im "Apple Store für Unternehmen" etwas gekauft haben muss, und danach wird die UStID für diese Apple-ID auch im iTunes Store berücksichtigt.
--- Ende Zitat ---

Genau so bin ich vorgegangen.
Auf der Rechnung für das iPad ist die Mehrwertsteuer auch ausgewiesen.
Aber auf den 'Rechnungstexten' für die apps nicht.

Möglicherweise ist für die apps eine andere Abteilung zuständig, die anders rechnet und schreibt als die Abteilung für Hardware.

So ist es:
Der Absender der Hardware-Rechnung sitzt auf dem Hollyhill (Cork) in Irland.
Auf den email-'Rechnungen' des iTunes Store ist bei mir gar kein Absender angegeben.
Steht nur der Apfel oben drüber, gefolgt von dem Wort 'iTunes'.
Und rechts daneben steht 'Beleg'.

Unmittelbar über der Adresse steht dann aber 'Rechnung an'.

Wahrscheinlich kann das Finanzamt ganz unabhängig von der Ausweisung der MwSt. keine Rechnung akzeptieren, die gar keinen Absender hat.

Was ist das denn für ein Dokument.
Es muss für Apple doch irgendeine juristische Bedeutung haben, dass die sich die Mühe geben, so eine kastrierte Rechnung herauszuschicken.

Kassiert Apple bei gewerblichen Einkäufen so unter der Hand, den für die Mehrwertsteuer vorgesehenen Anteil am Gesamtbetrag?
Unterm Strich zahlen Gewerbetreibende und Private denselben Gesamtbetrag und das Finanzamt in Nirgendwo oder Luxemburg erhält keine Mehrwertsteuer dafür.


--- Zitat ---Das Feld wird glaube ich erst dann angezeigt, wenn man kurz vor der Zahlung steht und die Zahlungsart auswählen muss.
--- Ende Zitat ---

Nun, bei Einkäufen über iTunes bzw. das iPad wird dieses Feld nicht mehr angezeigt.
Dort wird nur noch nach dem Passwort verlangt. Der Rest der Daten ist im Account abgelegt – oder auch nicht.

MacFlieger:

--- Zitat von: Giesskanne am Oktober 05, 2010, 11:34:30 ---Kassiert Apple bei gewerblichen Einkäufen so unter der Hand, den für die Mehrwertsteuer vorgesehenen Anteil am Gesamtbetrag?
Unterm Strich zahlen Gewerbetreibende und Private denselben Gesamtbetrag und das Finanzamt in Nirgendwo oder Luxemburg erhält keine Mehrwertsteuer dafür.
--- Ende Zitat ---

Das wiederum kann ich mir nicht vorstellen, denn das wäre eine klare Steuerhinterziehung. Un da kennt das Finanzamt keinen Spaß.
Aktuell ist es doch wohl so, dass Apple für alle Leute die USt. kassiert und abführt. Soweit ok.
Normalerweise können sich Gewerbetreibende diese USt. aber nachträglich mit der Rechnung vom Finanzamt zurückholen. Da Apple keine richtige Rechnung ausstellt, darf man das dann nicht. D.h. Nutzniesser ist nicht Apple, sondern das Finanzamt.

Wie geschrieben, Apple müsste ja noch nicht einmal groß zwischen privat und geschäftlich unterscheiden. Einfach 'ne richtige Rechnung und es wäre alles in Ordnung.

Giesskanne:
Ein Freund hat mir gerade bestätigt, dass auch beim Kauf einer iTunes Karte beim Media-Markt oder beim Saturn keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.

Das hat mich nun doch verblüfft.

Weil ... diese Karte mag hergestellt worden sein, wo sie will, aber sie wird in deutschen Märkten, wenn man so will auf deutschem Boden, wo dt. Steuerrecht gilt, verkauft. Wie ist es möglich, dass diese Karte nicht mehrwertsteuerpflichtig ist?

Immerhin fungiert der Media-Markt ja als Zwischenhändler.
Bei allen (den meisten) anderen Produkten wird nachvollziehbar die MwSt. ausgewiesen.
Bei iTunes Karten nicht.

Hängt das in irgend einer Form mit der Globalisierung der Märkte zusammen?
Globalisierung als Steuerkiller? ;-)

warlord:
Ich bin weder Steuerberater noch Bewohner eines EU-Landes. Und IANAL.

Aber mir fällt trotzdem auf, dass in Eurer Diskussion eines fast vollständig vergessen zu gehen scheint: es gibt steuertechnisch einen Unterschied zwischen Lieferungen und Dienstleistungen. Und es gibt dadurch steuertechnisch einen Unterschied zwischen Einkäufen im Apple Store und im iTunes Store. Bei Einkäufen im Apple Store dürfte es sich in den allermeisten Fällen steuertechnisch um Lieferungen handeln. (Es wird ein körperlicher Gegenstand erworben.) Beim Einkauf im iTunes Store handelt es sich steuertechnisch nie um Lieferungen (also auch nicht um EU-Binnenlieferungen). Es handelt sich um sonstige Leistungen.

In diesem Jahr (2010) sind Änderungen an der EU Umsatzsteuer-Richtlinie in Kraft getreten, die eben diesen Binnenbezug sonstiger Leistungen betreffen. Bei B2C-Geschäften gilt (wie bisher) der Sitz des Leistungserbringers als Leistungsort. (Bei Käufen von Privaten im iTunes Store wird also die luxemburgische Steuer erhoben.) Bei B2B-Geschäften (worum es in diesem Thread ja eigentlich geht) wird neu grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren angewendet. (Steuerpflichtig ist also der Leistungsbezüger am Ort seines Sitzes.) Und soviel ich weiss, werden diese Änderungen der USt-RL in Luxemburg in Recht gegossen, das per 1. Januar 2011 in Kraft treten wird. Per diesem Datum könnte/dürfte/müsste sich die Situation im iTunes Store für geschäftliche Einkäufer also verändern/verbessern.

Bezüglich Vorsteuerabzug ist es meines Wissens so, dass ein solcher bei Bezügen sonstiger Leistungen aus dem Ausland nicht möglich ist (*). (Die deutschen Vorschriften bezüglich Anforderungen an die Rechnung sind bei Einkäufen im iTunes Store also ohnehin unerheblich.) Rückvergütet wird dem deutschen Geschäftskunden die luxemburgische Steuer auf Dienstleistungen von Luxemburg und nicht von Deutschland (daher also kein Vorsteuerabzug). Rückgefordert wird sie mit speziellem Antrag, der über die deutsche Steuerbehörde zu Handen Luxemburgs einzureichen ist. (Alles soweit ich weiss.)


--- Zitat von: Giesskanne am Oktober 05, 2010, 12:13:54 ---Ein Freund hat mir gerade bestätigt, dass auch beim Kauf einer iTunes Karte beim Media-Markt oder beim Saturn keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.

Das hat mich nun doch verblüfft.
--- Ende Zitat ---

Ist irgendwie durchaus logisch, ja. Bei Bezügen im iTunes Store durch Private fällt ja eben die luxemburgische Steuer an. Die erhebt dann eben der iTunes Store und nicht schon der Blödmarkt.  ;)

* Nachtrag (Präzisierung): Also gemeint ist, das Anrechnen ausländischer Steuer als Vorsteuer ist nicht möglich. Gilt also nicht für die durch den Leistungsbezüger abgeführte inländische Steuer.

MacFlieger:
@warlord: Du hast mit dem Unterschied von Lieferungen und anderen Dienstleistungen (z.B. nur Erwerb eines Lizenzschlüssels ohne Lieferung einer Box) AFAIK völlig recht.
AFAIR steht auf der Rechnung im AppleStore für Hardware aber Apple D drauf (laut fränk). Da müsste dann eine normale Rechnung und Vorsteuerabzug möglich sein.


--- Zitat von: warlord am Oktober 05, 2010, 13:21:13 ---Rückvergütet wird dem deutschen Geschäftskunden die luxemburgische Steuer auf Dienstleistungen von Luxemburg und nicht von Deutschland (daher also kein Vorsteuerabzug). Rückgefordert wird sie mit speziellem Antrag, der über die deutsche Steuerbehörde zu Handen Luxemburgs einzureichen ist. (Alles soweit ich weiss.)

--- Ende Zitat ---

Genauso habe ich das auch im Kopf. Man muss dann AFAIK über Saarlouis (oder wie immer man das schreibt) gehen. Mir war der Aufwand dafür bisher immer zu groß. Und auf der Rechnung ist ja auch nicht aufgeführt, wie viel ich von dort zurückfordern soll.

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