Antwort #38: März 27, 2012, 12:04:55
Dieser Kritik lässt sich IMO mit wenigen Zitaten aus dem Vertragstext relativ einfach die Grundlage entziehen:
Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem
Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es
dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen
nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses
Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode
festzulegen.
Dieses Übereinkommen schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln
für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im
Allgemeinen.
Dieses Übereinkommen begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen
zu ergreifen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht geschützt
ist.
Aber eben. Die meisten lesen ja lieber irgendwelche Behauptungen, als einfach mal den Vertragstext.
« Letzte Änderung: März 27, 2012, 12:08:09 von warlord »
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Complete liberty of contradicting and disproving our opinion, is the very condition which justifies us in assuming its truth for purposes of action; and on no other terms can a being with human faculties have any rational assurance of being right. (John Stuart Mill - On Liberty)