1 BvR 2182/04 hilft uns zwar nicht, ist aber trotzdem eine interessante Entscheidung unseres lieben Bundesverfassungsgerichts.
[Nachtrag]
3 Kommentare sind wichtig:
Darlegungen hierzu wären aber angesichts des Umstandes, dass – soweit ersichtlich - in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht angestrengt wurden, erforderlich gewesen.
und
Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.
und
Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit der streitigen einfachrechtlichen Frage auseinander, wann eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG vorliegt – also ob es daran etwa fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig mit Betriebssystemen ausgelieferte Kopierwerkzeuge) umgehen lässt.
Datum der Entscheidung ist der 25.7.2005.
Ich sehe es so:
Es gab mis zu dem Datum noch kein Urteil über die Privatkopie. Sie sind sich im Klaren, dass es unklar ist, was eine "wirksame technische Maßnahme" ist, gehen aber nicht drauf ein, weil es nicht Teil der Beschwerde war. Zusätzlich ist es nicht unter Nicht-Zivilrecht legal zum privaten Gebrauch Software zu kaufen und damit den Kopierschutz zu umgehen. Der einzige, der dich verklagen darf ist der Urheber, der Staatsanwalt erhebt aber keine Klage gegen dich.
Mit anderen Worten: Kopierschutz umgehen ist kein Problem, solange du nicht vom Urheber verklagt wirst. Wie Wahrscheinlich es ist vom Urheber verklagt zu werden, wenn man den Kopierschutz umgeht kann sich jeder selbst überlegen.
Natürlich ist das keine Anstifung zu illigalem Handeln uns stellt lediglich meine Laienhafte Meinung dar. Die "richtige" Antwort kann nur eine entsprechend ausgebildete Person geben.