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[Vorschlag] Gewährleistung/Garantie

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Locusta:
In diesem Thread geht es um Gewährleistung und Garantie.

HINWEIS: Dies ist keine Rechtsberatung. Die Autoren und sonstige Verantwortliche übernehmen keinerlei Haftung für den Inhalt, insbesondere im Hinblick auf Aktuallität, Richtigkeit, Vollständigkeit usw. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen. Es ist möglich, dass hier falsche, unvollständige, wiedersprüchliche, in falschem Zusammenhang stehende, verkürzte usw. Informationen stehen.
Für eine Rechtsberatung wird professionelle Hilfe - also nicht dieses Thema - , z.B. von einem Anwalt, benötigt. Nur dieser kann Gewissheit geben.


Es fehlen noch die Themen:
- Fernabsatz
- Umtausch
- Reparaturdauer
- Was passiert bei einem Produkt was nach 6 MOnaten kaputt geht?
- Kulanz
- Reduzierte Ware, Ware 2. Wahl
- Gebrauchtware
- Wer haftet bei Transportschäden?
- Applegarantie
- Applecare
- ...


Es wäre gut, wenn wir hier zusammen sowas wie eine Art "Hilfe" zusammenschreiben könnten. Natürlich sollte alles mit passenden Paragraphen/Urteilen belegt werden, wenn möglich (ich habe wenig Lust die ganzen Sachen alleine herauszusuchen...). Der Hinweis, dass jegliche Information nicht rechtlich bindend ist, bzw. alles nur Laienhaft ist und keinesfalls als "Bare Münze" angesehen werden darf, darf auch nicht fehlen, denn sonst könnte es ggf. Ärger geben.
Möchte jemand zu einem Thema was schreiben, bitte ich diesen vorher anzukündigen, welches Thema behandelt wird.



- der Händler, wo man das Gerät gekauft hat ist Ansprechpartner, nicht der Hersteller. Dennoch ist es durchaus ratsam sich an den Hersteller zu wenden. Will man aber umbedingt mit dem Händler die Sache regeln, muss dieser sich drum kümmern (Verweis zum passenden Paragraphen fehlt)

- "Erfüllungsort" der Gewährleistung ist dort wo die Ware typischerweise benutzt wird. Also wenn man eine Waschmaschine gekauft hat, muss der Händler diese auf seine Kosten abholen. (s. [1])

- Im Gewärleistungsfall hat der Kunde die Wahl, wobei zu beachten ist, dass der Händler die gewünschte Art von Wahl nicht akzeptieren muss, vorausgesetzt sie ist mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden (s. [2]).
 * Reperatur: Der Händler repariert das Gerät
 * Ersatz: Der Händler gibt das Gerät zurück und erhält ein Neues
 * Preisminderung: Der Händler muss einen Teil des Kaufpreises zurückgeben und man behält das Gerät
 * Rücktritt: Man tritt vom Kauf zurück und bekommt sein Geld (Bares, kein Gutschein) zurück
(s. [3])

- Der Händler kann eine Wertminderung der Geräts feststellen und kann/muss dafür entschädigt werden (s. [4]).






* [1] BGB § 439 Absatz (2): "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu  tragen."
* [2] BGB § 439 Absatz (3): "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."
* [3] BGB § 439 Absatz (1): "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
* [4] BGB § 439 Absatz (4): "Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."


Links:
{1} AppleCare-Seite von Apple
{2} CPN 36 Grantiebestimmungen

mbs:
Das ist etwas ungenau und aus dem Zusammenhang gerissen.


--- Zitat ---der Händler, wo man das Gerät gekauft hat ist Ansprechpartner, nicht der Hersteller.
--- Ende Zitat ---

Der Händler ist Ansprechpartner für die Gewährleistung. Falls zusätzlich auch ein Garantievertrag vorliegt, ist der jeweilige Vertragspartner (z.B. der Hersteller) Ansprechpartner.


--- Zitat ---Dennoch ist es durchaus ratsam sich an den Hersteller zu wenden.
--- Ende Zitat ---

Nur wenn ein Garantievertrag mit dem Hersteller vorliegt. Eine Garantie ist oft "höherwertiger" als die Gewährleistung und wird in der Praxis meist wesentlich schneller abgewickelt.


--- Zitat ---Will man aber umbedingt mit dem Händler die Sache regeln, muss dieser sich drum kümmern (Verweis zum passenden Paragraphen fehlt)
--- Ende Zitat ---

§ 433 BGB Absatz 1, Satz 2: "Der  Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."


--- Zitat ---"Erfüllungsort" der Gewährleistung ist dort wo die Ware typischerweise benutzt wird.
--- Ende Zitat ---

Das ist der Erfüllungsort für die Nacherfüllung, nicht der Gewährleistung. Wenn sich der Käufer nach § 437 BGB Absatz 1 entschließt, seine Gewährleistung in Form von Nacherfüllung zu verlangen, dann kann [1] zur Anwendung kommen.


--- Zitat ---Im Gewärleistungsfall hat der Kunde die Wahl, wobei zu beachten ist, dass der Händler die gewünschte Art von Wahl nicht akzeptieren muss, vorausgesetzt sie ist mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden
--- Ende Zitat ---

Diese Wahl kann aber ebenso durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händlers eingeschränkt werden. Wenn der Käufer kein Endverbraucher ist, kann sie sogar sehr stark eingeschränkt werden.


--- Zitat ---Der Händler kann eine Wertminderung der Geräts feststellen und kann/muss dafür entschädigt werden
--- Ende Zitat ---

Bei Nacherfüllung nicht, nur beim Rücktritt vom Vertrag.

warlord:
Aus den Diskussionen um die Situation in Deutschland halte ich mich raus. Stattdessen versuche ich mal, die sich davon wesentlich unterscheidende Situation in der Schweiz zu erfassen:

Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung haben in der Schweiz keinen zwingenden Charakter. Verkäufer können sie frei abändern. Allerdings müssen sie den Käufer vor dem Kauf ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Dies kann z.B. auf dem Bestellformular oder im Kaufvertrag geschehen oder auch durch einen gut sichtbaren Anschlag im Geschäftslokal. Es genügt unter anderem nicht, die Gewährleistungsbedingungen auf einem beigelegten Garantieschein oder der Verkaufsquittung oder gar nur mündlich mitzuteilen.

Gewährleistungsbestimmungen sind in der Schweiz also Verhandlungssache. Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen über die Gewährleistung im Obligationenrecht (OR) kommen also nur zum Tragen, wenn anderslautende (gültige) Vereinbarungen fehlen:[/s|


* Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für die körperliche und rechtliche Mängellosigkeit der verkauften Ware (sogenannte Sachmängel - Art. 197 OR).
* Die Haftung entfällt für Mängel, die der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes gekannt hat oder mit gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen sollen (Art. 200 OR).
* Der Käufer muss raschmöglichst nach dem Kauf die Ware prüfen und dem Verkäufer allfällige Mängel anzeigen (am besten mit eingeschriebenem Brief). Versäumt dies der Käufer, gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei einer normalen Untersuchung nicht erkennbar waren. Solche später auftauchenden Mängel müssen dem Verkäufer sofort nach Entdeckung zur Anzeige gebracht werden. Andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. (Art. 201 OR)
* Klagen auf Gewährleistung bei Sachmängeln verjähren nach einem Jahr, selbst wenn die Mängel erst später entdeckt werden. Innerhalb eines Jahres gemachte Anzeigen von Mängeln werden durch die Verjährung nicht berührt. Auch kann der Verkäufer keine Verjährung geltend machen, wenn ihm absichtliche Täuschung des Kunden nachgewiesen wird. (Art. 210 OR)
* Liegt der Fall einer Gewährleistung wegen Sachmängel vor, so hat der Käufer die Wahl zwischen einer Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder einer Herabsetzung des Preises (Minderung) (Art. 205 OR). Bei Konsumgütern kann zudem Ersatz mit gleichartiger Ware gefordert werden (Art. 206 OR).

So Ihr Teutonen. Und nun schätzt Euch mal schön glücklich über Eure konsumentenfreundlichen Gesetze.  ;)

Per 1.1.13 geänderte gesetzliche Bestimmungen.

daveinitiv:

--- Zitat von: warlord am März 06, 2007, 22:43:55 ---So Ihr Teutonen. Und nun schätzt Euch mal schön glücklich über Eure konsumentenfreundlichen Gesetze.  ;)

--- Ende Zitat ---

Na ja, aber auch erst nach der Schuldrechtsreform, gell. ;)

radneuerfinder:
Vielleicht verwertbar:
http://www.apfeltalk.de/forum/gewaehrleistung-ungleich-garantie-t41167.html

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