VIELEN DANK für die sinnvollen und informativen Beiträge. Damit habe ich nicht gerechnet.
Na hör mal, du bist hier bei Mac'n'Roll

.
So, nun aber. Ich bin jetzt extra zur UB gefahren um nachzusehen wegen dem Test-Heft. Der ganze Spaß hat mich immerhin 60 Cent gekostet, hoffentlich hat es sich auch gelohnt

.
Vielleicht sollten wir in den Betriebshandbüchern einen Thread dazu aufmachen (Florian oder ein anderer Mod/Admin, wenn jemand von euch das ließt, einfach c&p von meinem Post, dann kann man in dem entsprechenden Thread Änderungen/Ergänzungen hineinposten).
HINWEIS: Alle Angaben sind eine Zusammenfassung des besagten Hefts und auf Seite 12-15 nachzulesen. Natürlich stellen diese Angaben keine verbindliche Rechtsauskunft dar, sowas kann nur ein Profi, z.B. ein Anwalt. Außerdem können sich mit der Zeit Gesetzestexte ändern, weswegen im Zweifelsfall immer das jeweils aktuelle Gesetz einzusehen ist.
- der Händler, wo man das Gerät gekauft hat ist Ansprechpartner, nicht der Hersteller. Dennoch ist es durchaus ratsam sich an den Hersteller zu wenden. Will man aber umbedingt mit dem Händler die Sache regeln, muss dieser sich drum kümmern (Verweis zum passenden Paragraphen fehlt)
- "Erfüllungsort" der Gewährleistung ist dort wo die Ware typischerweise benutzt wird. Also wenn man eine Waschmaschine gekauft hat, muss der Händler diese auf seine Kosten abholen. (s. [1])
- Im Gewärleistungsfall hat der Kunde die Wahl, wobei zu beachten ist, dass der Händler die gewünschte Art von Wahl nicht akzeptieren muss, vorausgesetzt sie ist mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden (s. [2]).
* Reperatur: Der Händler repariert das Gerät
* Ersatz: Der Händler gibt das Gerät zurück und erhält ein Neues
* Preisminderung: Der Händler muss einen Teil des Kaufpreises zurückgeben und man behält das Gerät
* Rücktritt: Man tritt vom Kauf zurück und bekommt sein Geld (Bares, kein Gutschein) zurück
(s. [3])
- Der Händler kann eine Wertminderung der Geräts feststellen und kann/muss dafür entschädigt werden (s. [4]).
* [1] BGB § 439 Absatz (2): "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
* [2] BGB § 439 Absatz (3): "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."
* [3] BGB § 439 Absatz (1): "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
* [4] BGB § 439 Absatz (4): "Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."
Es fehlen noch die Themen:
- Fernabsatz
- Umtausch
- Reparaturdauer
- Was passiert bei einem Produkt was nach 6 MOnaten kaputt geht?
- Kulanz
- Reduzierte Ware, Ware 2. Wahl
- Gebrauchtware
- Wer haftet bei Transportschäden?
- ...
Wäre gut, wenn wir hier zusammen sowas wie eine Art "Hilfe" zusammenschreiben könnten. Natürlich sollte alles mit passenden Paragraphen/Urteilen belegt werden, wenn möglich (ich habe wenig Lust die ganzen Sachen alleine herauszusuchen...). Der Hinweis, dass jegliche Information nicht rechtlich bindend ist, bzw. alles nur Laienhaft ist und keinesfalls als "Bare Münze" angesehen werden darf, darf auch nicht fehlen, denn sonst könnte es ggf. Ärger geben.